|
Bedingungen für die Mitgliedschaft im Langenfelder Kinder- und Jugendchor 1975 e. V.
Der
Langenfelder Kinder- und Jugendchor 1975 e. V. gliedert sich zurzeit
in 2 Gruppen: 1. Kinderchor:
-Aufbauchor- 2. Jugendchor:
-Voice Mail- Kinder
bzw. Jugendliche, die sich um eine Mitgliedschaft bewerben, werden im
Hinblick auf die für sie in Frage kommende Gruppe von dem Chorleiter
auf ihre stimmlichen und allgemein musikalischen Fähigkeiten hin
geprüft. Vor
der endgültigen Abgabe des Aufnahmeantrages können Interessenten 3
Proben unverbindlich besuchen. Der Aufnahmeantrag gilt als
angenommen und rechtsverbindlich, wenn der gesetzliche Vertreter die
Aufnahmebestätigung von einem Vorstandsmitglied erhält und der
Mitgliedsbeitrag bis zum Halbjahresende gezahlt worden ist. (Erst dann
tritt die Haftpflichtversicherung in Kraft.) Mitgliedsbeitrag:
1. Kind € 8,00/Monat
2. Kind € 4,00/Monat
ab dem 3. Kind frei Für
passive Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag mindestens € 30,--. Die
Chormitglieder sind verpflichtet, die Chorproben regelmäßig zu
besuchen. Liegt ein schwerwiegender Hinderungsgrund vor, so ist dem
Chorleiter oder einem sonstigen Mitglied des Vorstandes zuvor oder
spätestens bis zur nächsten Probe davon Mitteilung zu machen. In
jedem Falle ist eine Entschuldigung durch den gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Wenn die Mitwirkung bei einem geplanten Konzert aus
schwerwiegendem Grund nicht möglich ist, muss die Chorleitung
rechtzeitig vorher informiert werden. Bei häufigem Versäumen der
Proben muss das Chormitglied damit rechnen, an einem bevorstehenden
Konzert oder einer Chorfahrt nicht teilnehmen zu dürfen. Wenn ein
Chormitglied im Verlaufe eines Kalenderjahres 3 Proben unentschuldigt
fernbleibt, ist der Vorstand berechtigt, das betreffende Mitglied aus
dem Chor auszuschließen. Das unentschuldigte Fehlen bei einem
Konzerttermin zählt besonders schwer. Nach zweimaligem
unentschuldigtem Fehlen wird
der gesetzliche Vertreter über das Versäumnis informiert und auf die
Gefahr eines Ausschlusses hingewiesen. Wenn
das Chormitglied von sich aus- ohne Einhaltung der satzungsgemäßen
Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende- aus dem
Langenfelder Kinder- und Jugendchor 1975 e. V. ausscheidet, ist eine
Entschädigungssumme von € 25,-- an die Chorkasse zu Zahlen. Dies
gilt ebenfalls, wenn ein vom Vorstand ausgesprochener Ausschluss nach
§ 11 der Vereinssatzung rechtswirksam geworden ist. Durch diese
Maßnahme soll verhindert werden, dass die musikalische Arbeit und die
Ordnung des Chores durch unzuverlässige Mitglieder gestört werden.
Ausnahmen von dieser Regelung kann der Vorstand beschließen. Kleiderordnung
für Chormitglieder:
Die
Haftpflichtversicherung umfasst u.a. den Versicherungsschutz bei
satzungsgemäßen Veranstaltungen sowie die persönliche gesetzliche
Haftpflicht der Chormitglieder, Chorleiter und Betreuer bei Ausübung
ihrer Vereinstätigkeit. Ausgeschlossen bleiben jedoch gegenseitige
Haftpflichtansprüche der Mitversicherten. Außerdem gilt der
Versicherungsschutz auch bei Schäden an gemieteten
Räumlichkeiten zu satzungsgemäßen Veranstaltungen. Es gilt
eine Selbstbeteiligung in
Höhe von € 26,-- pro Schaden als vereinbart. Die Unfallversicherung
umfasst Unfälle, von denen die Chormitglieder, Chorleiter oder
Betreuer bei der Teilnahme an satzungsgemäßen Veranstaltungen
betroffen werden. Eingeschlossen sind hierbei Unfälle auf dem
direkten Weg hin und zurück. Ausserdem hier zum Download:
|